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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Verkaufs- und Lieferungsgeschäfte. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen stellen einen zwingenden Bestandteil jeder Offerte des Lieferanten dar und gelten als akzeptiert, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages nicht schriftlich deren Geltung ausschliesst. Vorbehalten bleiben abweichende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten sowie abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen Lieferant und Kunde.

 

2. Preise und Geltungsdauer

2.1 Allgemein

Alle in Katalogen, Listen, Offerten und Auftragsbestätigungen aufgeführten Preise verstehen sich als Bruttopreise ohne Mehrwertsteuer in Schweizer Franken, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Zu diesen Preisen hinzu kommen Transportkostenanteile und Einbaukostenanteile für Armaturen und Ventile sowie allfällige Kleinmengenzuschläge und Eilgutgebühren. Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Insbesondere können aussergewöhnliche Preisaufschläge im Rohstoffbereich sowohl in Offerten wie Auftragsbestätigungen jederzeit zu entsprechenden Anpassungen führen.

2.2 Offerten

Die Offerten gelten während 30 Tagen seit Offertdatum, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist.

2.3 Auftragsbestätigungen

Die in Auftragsbestätigungen aufgeführten Preise sind fest, soweit der Warenbezug innert sechs Monaten seit Auftragsbestätigung (spätestens aber bis zum 31. März des folgenden Jahres) erfolgt und nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Anschliessend gelten die neuen Bruttopreise.

2.4 Ausstellungsberatungen und Dokumente

In den aufgeführten Preisen, ist die ausführliche Ausstellungsberatung und das Ausstellen und Mutieren der jeweiligen Dokumente nicht eingeschlossen. Diese Leistung wird fallweise separat in Rechnung gestellt.

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt an das Domizil des Kunden oder auf die Baustelle, soweit per Auto erreichbar. Der Lieferant übernimmt das Transportrisiko und den Ablad. Der Transport und das Transportrisiko ab Abladestelle bis zur Verwendungsstelle ist Sache des Kunden. Sofern die Lieferung avisiert wurde, der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person jedoch bei der Anlieferung nicht anwesend ist, gilt die Ware mit Ablad als ordnungsgemäss übergeben. Der Lieferant bemüht sich um Einhaltung der Liefertermine; die Angabe der Liefertermine erfolgt jedoch unverbindlich. Ansprüche auf Ersatz von Konventionalstrafen oder sonstige Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen werden abgelehnt. Der Lieferant stellt dem Kunden einen Transportkostenanteil in Rechnung. Es wird immer der zum Lieferzeitpunkt gültige Transportkostensatz verrechnet.

4. Garantie

4.1 Kontroll- und Rügepflicht des Kunden, Rügefrist

Der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person hat die Ware unmittelbar nach Lieferung zu prüfen. Transportschäden und Mängel, die bei sofortiger Untersuchung erkennbar sind, müssen innerhalb von acht Tagen seit Lieferung dem Lieferanten gemeldet werden. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, auch Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehler, müssen sofort nach ihrer Feststellung, spätestens aber innerhalb von zwölf Monaten seit Lieferung, dem Lieferanten gemeldet werden. Nach Ablauf dieser Rügefristen wird jede Haftung abgelehnt.

4.2 Ausschluss

Mängel, die auf unsachgemässe Behandlung durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person zurückzuführen sind, sind von der Garantie ausgeschlossen. Handelsüblich oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewichten und Farbtönen, sowie geringfügige Farbabweichungen gelten nicht als Mangel, soweit sie die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Alle in Katalogen, Listen, Massskizzen, Offerten und Auftragsbestätigungen diesbezüglich gemachten Angaben verstehen sich daher als ungefähr und sind für den Lieferanten nicht verbindlich.

4.3 Wirkung

Bei fristgerecht gerügten Mängeln kann nur Austausch bzw. ein Preisnachlass oder höchstens die Rückerstattung des Kaufpreises der bemängelten Ware in Frage kommen. Darüber hinaus wird jede Haftung wie Anspruch auf Arbeitslöhne, Fracht, Schadenersatz, entgangener Gewinn, Verzugszinsen, Konventionalstrafen, Materialschaden und Auswechslungskosten jeder Art abgelehnt.

4.4 Installation

Der Kunde ist verantwortlich für die fachgerechte und vorschriftsgemässe Weiterverwendung der Ware. Installationen im Bereich des Wassernetzes sind grundsätzlich durch einen ausgewiesenen Sanitärfachmann durchzuführen unter Beachtung der SVGW-Leitsätze (www.svgw.ch), der Abwasservorschriften nach SN 59200 (www.swiss-quality.org) und der örtlichen Vorschriften. Elektroarbeiten sind durch einen ausgewiesenen Elektrofachmann durchzuführen unter Beachtung der SN/CEN-Vorgaben und der örtlichen Vorschriften (www.electrosuisse.ch, www.esti.ch). Der Lieferant lehnt jede diesbezügliche Haftung ab.

5. Retouren

Rücksendungen, die nicht auf falsche Lieferung zurückzuführen sind, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Lieferanten. Für Umtriebe werden dem Kunden min. 40% bis 60% des Rechnungsbetrages der zurückgesandten Waren belastet, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ohne Zustimmung zurückgesandte Waren gehen an den Absender zurück und gelten als nicht zurückgenommen. Detaillierte Kriterien für Retouren sind in den Richtlinien für Warenretouren geregelt.

6. Zahlungen

Alle Rechnungen sind zahlbar: innerhalb 14 -30 Tage (je nach Vereinbarung) ab Rechnungsdatum: netto. Mit Überschreitung dieser Frist tritt ohne Mahnung der Verzug ein, und es wird ein Verzugszins von 8% p.a. fällig.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Der Kunde kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes weiterveräussern. Seine Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware gelten ohne Weiteres als an den Lieferanten abgetreten. Soweit für die rechtsgültige Begründung des Eigentumsvorbehaltes oder für die Abtretung der Forderungen weitere Vorkehren (z.B. Registereintrag oder schriftliche Einzelabtretungen) erforderlich sind, verpflichtet sich der Kunde gegenüber dem Lieferanten, die erforderlichen Vorkehren auf erstes Verlangen zu erfüllen.

8. Rücktrittsrecht

Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden wie Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Veränderungen in den Besitzverhältnissen, Todesfall sowie die Einleitung von bedeutenderen Betreibungen, die Führung von grösseren Prozessen usw. berechtigen den Lieferanten zum sofortigen Rücktritt von allfälligen Lieferungsverpflichtungen. Allfällige Guthaben des Lieferanten werden in solchen Fällen sofort zur Zahlung fällig.

9. Erfüllungs- und Gerichtsort

Als Erfüllungs- und Gerichtsort für Kunde und Lieferant gilt der Sitz des Lieferanten. Das Vertragsverhältnis unterliegt schweizerischem Recht.

(BadElement AG, 01.01.2022)

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